Baugenehmigung für Container-Tiny-Houses: Der komplette Leitfaden 2025 (Teil 1)

Container-Tiny-Houses verbinden minimalistisches Wohnen mit moderner Architektur – doch die rechtliche Realität ist komplex. Dieser Leitfaden beantwortet alle Fragen rund um Baugenehmigung, Standortwahl und technische Anforderungen für Ihr Container-Tiny-House in Deutschland.

Grundsätzliches: Wann brauche ich eine Baugenehmigung?

Sobald ein Container dauerhaft als Aufenthalts- oder Wohngebäude genutzt und auf einem Grundstück aufgestellt wird, gilt er bauordnungsrechtlich als bauliche Anlage bzw. Gebäude – dafür ist in der Regel eine Genehmigung erforderlich.

Die entscheidenden Faktoren

Dauerhaftigkeit ist das Kriterium: Nicht die Räder oder die theoretische Mobilität entscheiden, sondern die tatsächliche, dauerhafte Nutzung als Wohn- oder Aufenthaltsraum auf einem festen Standort.

Keine Sonderregeln für Tiny Houses: Einheitliche bundesweite Regelungen speziell für Tiny Houses existieren nicht. Maßgeblich sind die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) der 16 Bundesländer – und diese unterscheiden sich teilweise erheblich.

Mythos "Container mit Rädern": Ein Container auf einem Fahrgestell ist nicht automatisch genehmigungsfrei. Sobald er dauerhaft an einem Ort steht und bewohnt wird, greift das Baurecht. Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung als Wohnwagen ändert nichts an der baurechtlichen Bewertung bei dauerhafter Standnutzung.

Wo darf mein Container-Tiny-House stehen?

Die Standortwahl ist die wichtigste Entscheidung – sie bestimmt, ob Ihr Projekt überhaupt realisierbar ist.

1. Grundstücke mit Bebauungsplan

Der Bebauungsplan (B-Plan) ist rechtlich bindend und legt fest:

  • Gebietsart (Wohngebiet, Mischgebiet, Sondergebiet etc.)
  • Art und Maß der baulichen Nutzung
  • Bauweise, Firsthöhe, Geschosszahl
  • Grundflächenzahl (GRZ) und überbaubare Grundstücksfläche

Für Container-Tiny-Houses relevant:

  • In reinen und allgemeinen Wohngebieten (WR, WA) ist dauerhaftes Wohnen grundsätzlich zulässig – sofern sich das Tiny House in die Umgebung einfügt
  • In Mischgebieten (MI) sind Wohnen und Gewerbe möglich
  • Sondergebiete können je nach Festsetzung Tiny-House-Nutzung erlauben (z.B. "Sondergebiet Tiny Houses" oder "Sondergebiet Erholung")
  • In Gewerbegebieten ist Wohnen grundsätzlich nicht gestattet

2. Innenbereich ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB)

In bebauten Ortslagen ohne B-Plan gilt das "Einfügungsgebot": Ihr Tiny House muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Praktische Anforderungen:

  • Vergleichbare Gebäudehöhen (Trauf- und Firsthöhe)
  • Ähnliche Grundflächen und Kubaturen
  • Vergleichbare Bauweise (offen, geschlossen, Hausform)
  • Nutzungsart muss zur Umgebung passen (Wohnen, Gewerbe)
  • Erschließung muss gesichert sein

Dokumentation für den Bauantrag:

  • Fotodokumentation der Umgebungsbebauung
  • Vergleichsblatt mit Maßangaben angrenzender Gebäude
  • Begründung der Einfügung

3. Außenbereich (§ 35 BauGB)

Im Außenbereich – außerhalb geschlossener Ortschaften – sind Bauvorhaben grundsätzlich unzulässig, es sei denn:

Privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB):

  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Bestimmte öffentliche Versorgungsanlagen
  • Container-Tiny-Houses für Dauerwohnen gehören nicht dazu

Sonstige Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB):

  • Nur im Einzelfall zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen
  • Erschließung muss gesichert sein
  • In der Praxis sehr schwierig und meist nur als Nebengebäude zu bestehenden Hofstellen

Realität: Dauerhaftes Wohnen im Container-Tiny-House im Außenbereich ist faktisch nicht genehmigungsfähig.

4. Campingplätze und Sondergebiete zur Erholung

Temporäre Nutzung (Ferien-/Wochenendhaus): Auf Campingplätzen und in Sondergebieten, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), ist die Aufstellung von Tiny Houses unter bestimmten Bedingungen möglich:

  • Grundfläche: max. 40-50 m² (je nach Bundesland)
  • Höhe: max. 3,50 m (einige Platzbetreiber erlauben bis 4 m)
  • Keine Baugenehmigung erforderlich, wenn pauschal über Camping-/Wochenendplatzverordnung genehmigt
  • Dauerwohnen grundsätzlich nicht erlaubt – nur Ferien- oder Wochenendnutzung

Ausnahme – Dauerwohnen auf Campingplätzen: In seltenen Fällen erlaubt der Bebauungsplan eines Campingplatzes auch Wohnnutzung. Dann:

  • Ist Dauerwohnen und Erstwohnsitz-Anmeldung möglich
  • Aber: Baugenehmigung wird erforderlich
  • GEG-Anforderungen müssen erfüllt werden
  • Tiny House muss bauliche Mindestanforderungen erfüllen

Wichtig: Die meisten Bundesländer untersagen Dauerwohnen in Erholungsgebieten grundsätzlich. Seit 2020 können Kommunen durch Änderungen im § 12 BauGB Wohnnutzung in Erholungsgebieten zulassen – dies geschieht aber nur in Einzelfällen.

5. Tiny-House-Siedlungen und -Dörfer

Zunehmend entstehen in Deutschland spezialisierte Tiny-House-Siedlungen mit eigenen Bebauungsplänen:

Aktuelle Projekte 2024/2025:

  • Dortmund-Sölde: 40-50 Tiny Houses geplant, Baubeginn 2026
  • Jülich (NRW): 16 Baugrundstücke, Start Sommer 2025
  • Herbram-Wald (Lichtenau): 15 Modulhäuser, KfW-55-Standard, Start 2025
  • Rietberg: 25 Tiny Houses in Planung
  • Bielefeld: Erste Siedlung mit 5 Tiny Houses bereits bewohnt
  • Mehlmeisel (Fichtelgebirge): Erstes Tiny-House-Village Deutschlands (seit 2017)
  • Albgau (Waldbronn): 14 Tiny Houses auf ehemaligem Campingplatz

Vorteile solcher Siedlungen:

  • Bebauungsplan eigens für Tiny Houses erstellt
  • Genehmigung meist unkompliziert
  • Gemeinschaftliche Infrastruktur (Sanitär, Energie, Gemeinschaftsräume)
  • Dauerhafte Wohnnutzung und Erstwohnsitz möglich
  • Oft nachhaltige Energiekonzepte

Genehmigungsverfahren: Welcher Weg ist der richtige?

Reguläres Baugenehmigungsverfahren

Dies ist der Standardweg für dauerhaftes Wohnen in einem Container-Tiny-House:

Ablauf:

  1. Bauvoranfrage (optional, aber empfehlenswert)
  2. Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen
  3. Einreichung des vollständigen Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde
  4. Prüfung durch Behörde (2-3 Monate typisch)
  5. Baugenehmigung oder Nachforderung weiterer Unterlagen
  6. Baubeginn nach Erteilung der Genehmigung

Erforderliche Unterlagen (siehe Checkliste in Teil 2)

Metallbauer bei der Arbeit an einem Seecontainer
Metallbauer bei der Arbeit an einem Seecontainer

Genehmigungsfreistellung (vereinfachtes Verfahren)

Einige Bundesländer kennen die Genehmigungsfreistellung: Bei plankonformen Vorhaben kann nach Fristablauf (meist 1 Monat) mit dem Bau begonnen werden, sofern die Behörde nicht widerspricht.

Voraussetzungen:

  • Vorhaben muss vollständig plankonform sein (B-Plan oder § 34 BauGB)
  • Keine Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen
  • Kein Sonderbau (Container-Tiny-Houses sind meist keine Sonderbauten, sofern nicht gewerblich genutzt)
  • Vollständige Unterlagen müssen trotzdem eingereicht werden

Bundesländer mit Genehmigungsfreistellungsverfahren:

  • Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Sachsen (Details in jeweiliger LBO)

Nicht möglich bei:

  • Vorhaben im Außenbereich
  • Abweichungen von B-Plan-Festsetzungen
  • Sonderbauten (Gebäude mit besonderen Anforderungen)

Bauanzeige

In manchen Bundesländern gibt es für sehr kleine, einfache Gebäude ein Bauanzeigeverfahren. Ob ein Container-Tiny-House darunter fällt, hängt von der konkreten LBO ab – meist nicht, da Wohnnutzung höhere Anforderungen stellt.

Seecontainer als Büroerweiterung, Ansicht Innenraum

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024/2025

Seit 2024 gelten verschärfte Anforderungen durch das novellierte GEG, die auch für Tiny Houses relevant sind.

Wann gilt das GEG?

Grundsätzlich: Bei allen beheizten oder klimatisierten Gebäuden, die länger als 4 Monate pro Jahr genutzt werden.

Ausnahmen (sehr eng gefasst):

  • Gebäude unter 50 m² Nutzfläche (Container-Tiny-Houses liegen meist darunter, aber: Ausnahme gilt nicht automatisch bei Wohnnutzung)
  • Provisorische Gebäude mit Nutzungsdauer unter 2 Jahren
  • Ferienhäuser, die max. 4 Monate/Jahr genutzt werden

Realität für Container-Tiny-Houses: Bei dauerhafter Wohnnutzung greift das GEG in der Regel, auch bei kleinen Flächen.

GEG-Anforderungen ab 2024

65%-Regel (für Neubaugebiete ab 2024, sonst ab 2026-2028):

  • Heizung muss zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden
  • Optionen: Wärmepumpe, Fernwärme, Holzpellets, Solarthermie + Zusatzheizung, hybride Systeme

Praktische Lösungen für Container-Tiny-Houses:

  • Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Fußbodenheizung
  • Split-Klimaanlage mit Heizfunktion (Luft-Luft-Wärmepumpe)
  • Infrarotheizung + Photovoltaik (in Kombination erfüllbar)
  • Pelletofen

Energieausweis:

  • Bei Neubau zwingend erforderlich
  • Gilt auch für Tiny Houses
  • Bedarfsausweis erforderlich (nicht Verbrauchsausweis)

Wärmebrücken und Luftdichtheit:

  • Container aus Stahl haben erhebliche Wärmebrücken
  • Detaillierter Wärmebrückennachweis erforderlich
  • Blower-Door-Test kann gefordert werden

U-Werte der Gebäudehülle:

  • Außenwände: max. U = 0,24 W/(m²K)
  • Dach: max. U = 0,20 W/(m²K)
  • Fenster: max. U = 1,3 W/(m²K)
  • Bodenplatte: max. U = 0,30 W/(m²K)

Mehr darüber erfahrt ihr in Teil 2 unsere Blogbeitrags: Container-Tiny-House Genehmigung: Statik, Brandschutz, GEG

Teil 2: Statik, Brandschutz, GEG
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